Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

  • § 1. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen

    1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Abweichenden AGB des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung für jeden Einzelvertrag schriftlich und ausdrücklich durch uns bestätigt wird. Ein Schweigen unsererseits auf Bestätigungsschreiben des Bestellers, welcher seine Geschäftsbedingungen zum Vertragsbestandteil machen will, führt Einbezug der Geschäftsbedingungen des Bestellers, sondern gilt insoweit als Ablehnung. Ein Vertragsschluss scheitert nicht an einander widersprechenden AGB. Jede Bestimmung dieser Bedingungen ist für sich allein gültig. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von 14 Abs. 1 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
    2. Soweit sich kollidierende AGB entsprechen, gilt das übereinstimmend Gereg Darüber hinaus gelten die Teile unserer Verkaufsbedingungen als vereinbart, denen keine kollidierenden Bestimmungen der AGB des Beste gegenüberstehen. Andererseits werden solche Bestimmungen der AGB des Bestellers nicht Vertragsbestandteil, die nicht mit dem Regelungsgehalt unserer AGB vollständig übereinstimmen. In allen anderen Fällen gilt das dispositive Recht.
    3. Diese Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle künftigen Warenlieferungs- und Nachlieferungsverträge zwischen den Parteien in laufender Geschäftsbeziehung, ohne dass eine erneute Einbeziehung oder Bezugnahme auf die Verkaufsbedingungen nach der erstmaligen Vereinbarung notwendig ist.
    4. Bei Schriftstücken, deren Übersetzung in ausländischer Sprache beigefügt ist und die sich auf einen Vertrag beziehen, für den Deutsch Verhandlungssprache ist, gilt die Übersetzung nur als Information. Für den Vertragsinhalt allein entscheidend ist der deutsche Wortlaut.
    5. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen und die Übernahme einer Garantie, insbesondere Zusicherungen von Eigenschaften, oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos durch nicht vertretungsberechtigte Personen bedürfen der Schriftform.
  • § 2. Angebote

    1. Angebote durch uns sind freibleibend. Sie stellen eine Aufforderung gegenüber dem Besteller dar, ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages (Bestellung) abzugeben und binden uns deshalb noch nicht. Bestellungen können wir innerhalb einer Frist von 4 Wochen annehmen. Der Besteller ist während dieser Frist an sein Angebot gebunden.
    2. erträge werden für uns nur bindend, wenn wir die Bestellung in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen. Wir sind nicht verpflichtet, einem auf ein solches Angebot bezugnehmendes Auftragsschreiben eines potentiellen Bestellers zu widersprechen, wenn der Vertrag nicht zustande kommen soll.
    3. Beschreibungen und Ablichtungen unserer Ware und Produkte in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten, soweit diese nicht Teil unseres Angebotes sind, sind stets nur annähernd gemeint und werden nur dann Vertragsinhalt, wenn dies im Vertrag schriftlich ausdrücklich so bezeichnet und festgelegt ist. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
    4. Wir behalten uns vor, durch den technischen Fortschritt oder durch Rationalisierung bedingte sowie gestalterische Änderungen am Vertragsgegenstand jederzeit vorzunehmen, soweit sich diese innerhalb des Handelsüblichen halten und sie dem Besteller zumutbar sind. Handelsübliche Abweichungen in Farbe, Gewicht, etc. bleiben stets vorbehalten.
    5. Für den Fall, dass die Änderung des Vertragsgegenstandes über den handelsüblichen Umfang hinaus geht und darüber hinaus für den Besteller unzumutbar ist, erhält der Besteller ein Rücktrittsrecht vom Vertrag, welches er binnen 2 Wochen nach Zugang einer entsprechenden Mitteilung durch uns schriftlich ausüben kann. Ein späterer Rücktritt ist aufgrund der dann erfolgten entsprechenden Vertragsänderung ausgeschlossen.
  • § 3. Angebotskosten, Angebotsunterlagen und Schutzrechte

    1. Die erste Bearbeitung eines Angebotes ist in der Regel kostenlos. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten sind nur insoweit unentgeltlich, als der Liefervertrag gültig wird und bleibt.
    2. An Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Skizzen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung weder kopiert noch sonst wie vervielfältigt werden, und sind uns nachAbwicklung der Bestellung auf Aufforderung zurückzugeben.
    3. Im Rahmen der Vertragserfüllung von uns hergestellte Formen, Muster oder Werkzeuge bleiben unser Eigentum. Wir sind zu deren Herausgabe an den Auftraggeber auch dann nicht verpflichtet, wenn der Preis dafür im Vertrag oder Rechnung gesondert ausgewiesen ist, vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen vertraglichen Vereinbarung. Urheberrechte an den genannten Formen, Mustern oder Werkzeugen stehen uns zu.
    4. Für Waren, die nach Zeichnungen, Muster oder sonstigen Angaben des Bestellers angefertigt werden, übernimmt der Besteller die Haftung bei Verletzungen von Patent- und anderen Schutzrechten Dritter. Er hat uns von solchen Ansprüchen freizustellen.
  • § 4. Preise

    1. Alle Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, netto „ab Werk’’ zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Versandkosten, Zoll, Montage, Versicherungen und Bankspesen werden gesondert berechnet.
    2. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung sind wir für eine Zeit von 30 Tagen an die vereinbarten Preise gebunden. Ändern sich sodann die Kosten (insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen) nach Ablauf der Bindungsfrist und vor der Lieferung, können wir die vereinbarten Preise entsprechend ändern. Die Kostenänderung werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
    3. Bei Nachbestellun-gen werden die Preise neu vereinbart. Kommt es nicht zu einer solchen Vereinbarung, sind wir berechtigt, die Preise inseitig nach billigem Ermessen festzusetzen.
    4. Soweit Mehrwertsteuer in unserer Abrechnung nicht enthalten ist, insbesondere weil aufgrund von Angaben des Bestellers wir von einer „innergemeinschaftlichen Lieferung’’ im Sinne des § 4 Nr. 1 b i. V. m. § 6 a UStG ausgehen und wir nachträglich mit einer Mehrwertsteuerzahllast Belastet werden (§ 6 a IV UStG), ist der Besteller verpflichtet, den Betrag, mit dem wir belastet werden, an uns zu bezahlen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob wir Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Inland oder im Ausland nachträglich abführen müssen.
  • § 5. Lieferzeit, Lieferfristen, Verzug, Pflichtverletzung und höhere Gewalt

    1. Ein vereinbarter Liefertermin ist vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu dessen Ablauf unser Werk verlassen hat oder an die Transportperson in unserem Werk übergeben wurde oder dem Besteller Versandbereitschaft angezeigt wurde.
    2. Hängt die Auftragsausführung von Unterlagen, Genehmigungen oder Erklärung der für die Auftragsausführung wesentlichen Fragen ab, die der Besteller beizubringen hat, so bleibt ein von uns zugesagter oder vereinbarter Liefertermin nur verbindlich, wenn der Auftraggeber bis zum Beginn der 10. Woche vor dem Liefertermin die Frage geklärt bzw. die Unterlagen oder Genehmigungen beigebracht hat. Welche Unterlagen und Erklärungen im Sinne dieser Vorschrift beigebracht werden müssen, richtet sich nach der gesonderten Bestimmungen beider Parteien im Vertrag oder ergibt sich aus der Natur des Vertrages.
    3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, fangen Lieferfristen mit der Absendung der Auftragsbestätigung an zu laufen.
    4. Lieferfristen beginnen jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen sowie Klärung der für die Ausführung des Auftrages wesentlichen Fragen. Welche Unterlagen und Genehmigungen beizubringen sind, so wie welche Fragen durch den Besteller geklärt werden müssen, bestimmt sich nach der individualvertraglichen Vereinbarung der Parteien oder aus der Natur des Vertrages.
    5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung vereinbarter Vorauszahlungspflichten des Bestellers voraus. Darüber hinaus beginnt die Lieferfrist ebenfalls nach Erfüllung derjenigen Vertragspflichten des Bestellers, die unter Bezugnahme auf diese Vorschrift individualvertraglich gesondert festgelegt werden oder sich aus der Natur des Vertrages ergeben. Ferner beginnt die Lieferfrist erst nach vollständiger und mangelfreier Erfüllung all derjenigen Vertragspflichten des Bestellers, die für unsere Leistung wesentlich und erforderlich sind.
    6. Akzeptieren wir einen von den Bestellern nach Vertragsschluss geäußerten Änderungswunsch der Vertragsleistung, werden die vereinbarten Lieferfristen und Termine unverbindlich. Wir sind bemüht, dem Besteller möglichst rasch neue Termine für die Anlieferung, Inbetriebnahme und Abnahme seines Bestellgegenstandes zu benennen. Wir sind jedoch berechtigt, bei dieser Neuterminierung anderweitige Verpflichtungen vorrangig zu berücksichtigen.
    7. Bei Terminverzögerung gemäß den oben genannten Vorschriften ist ein neuer Liefer- und/oder Montagetermin nur nach schriftlicher Zusage durch uns oder einem unserer vertretungsberechtigten Mitarbeiter verbindlich. Gleiches gilt für die Fälle, in denen der Termin aufgrund gesetzlicher Vorschriften unverbindlich geworden ist.
    8. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen oder der Liefertermin verschiebt sich um eine angemessene Frist bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik oder Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, wie z. B. Betriebsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, behördliche Maßnahmen, hoheitliche Eingriffe oder Verfügungen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Gleiches gilt für Behinderungen durch höhere Gewalt. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Dauert die Störung länger als 3 Monate, so ist jeder Vertragsteil berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zurückzutreten. Für den Fall des Rücktritts sind uns die Kosten der bereits durchgeführten Arbeiten inkl. Material zu ersetzen. Auf Verlangen jedes Vertragsteils hat der andere bei Ablaufen der 3–monatigen Verzögerungsfrist zu erklären, ob er an dem Vertrag festhalten will oder nicht. Wir sind verpflichtet, dem Besteller den Eintritt einer Verzögerung baldmöglichst schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für den Wegfall der Verzögerung.
    9. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung als Voraussetzung unserer Lieferverpflichtung bleibt stets vorbehalten.
    10. Haben wir die Überschreitung des Liefertermins bzw. die Nichteinhaltung der Lieferfrist zu vertreten, kann der Besteller nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns schriftlich eine Frist zur Leistung von wenigstens 2 Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist. Er kann ohne Fristsetzung zurücktreten, wenn die Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB gegeben sind. Die Rücktritts- bzw. Ablehnungserklärung wie auch die Nachfristsetzung können nur schriftlich erfolgen.
    11. Bei Pflichtverletzungen unsererseits sind wir zum Schadensersatz nur verpflichtet, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Dies gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vorliegt. Die gesetzlichen Beweislastregelungen bleiben unberührt
  • § 6. Lieferung auf Abruf

    1. Wir können Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, soweit sich diese innerhalb des Handelsüblichen halten und sie dem Besteller zumutbar sind. Diese Teillieferungen sind gemäß unseren Zahlungsbedingungen jeweils gesondert zu bezahlen. Nach erfolgter Teillieferung durch uns ist der Besteller zur Geltendmachung seiner Rechte aus § 5, Nr. 10 und 11 dieser AGB auch hinsichtlich des Gesamtvertrages berechtigt, sollten deren Voraussetzungen vorliegen und der Besteller an der Teillieferung kein Interesse haben.
    2. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so steht uns für den Fall der Verzögerung des Abrufs durch den Besteller das Recht zu, nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung von dem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Besteller die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Unser Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung nach § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 286 BGB bleibt unberührt. Wahlweise steht uns in diesem Fall das Recht zu, gegen Bereitstellung der gesamten Lieferung den vereinbarten Kaufpreis zu verlangen.
    3. Auf Abruf bestellte Ware muss der Besteller spätestens innerhalb 3 Monaten nach Auftragsbestätigung vollständig abgerufen haben, wenn keine andere Frist vereinbart ist.
  • § 7. Gefahrenübergang und Transport

    1. Soweit nichts anderes gesondert vereinbart ist, ist die Lieferung ab Werk vereinbart. Dies gilt auch für Teillieferungen.
    2. Wird die Ware dem Besteller auf seinen Wunsch bzw. auf Vereinbarung zugeschickt, so geht – soweit gesetzlich zulässig – die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über, sobald die Ware das Werk verlässt und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort oder von einem anderen Ort aus erfolgt und unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt oder wer die Anfuhr bei dem Besteller oder zu einem Transporteur übernommen hat.
    3. Wird die Ware, die im Sinne der obigen Vorschrift an den Besteller zugesandt werden soll bzw. vom Besteller abgeholt wird, im Werk an die Transportperson oder den Besteller übergeben, so geht damit die Gefahr im oben beschriebenen Umfang auf den Besteller über.
    4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir Transportmittel und Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung im Namen und auf Rechnung des Bestellers gegen Transport-, Lager- und Montageschäden versichern. Ist der Sitz des Bestellers aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sowohl Leistungs- als auch Erfolgsort, so sind wir berechtigt, die Lieferung im Namen und auf Rechnung des Bestellers gegen Transport-, Lager- und Montageschäden zu versichern.
    5. Erfolgt der Transport durch Dritte und bleibt die Ware insbesondere auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers unversichert, reist sie auf dessen Gefahr.
    6. Soweit wir das Transportrisiko nach obigen Vorschriften tragen, ist der Besteller verpflichtet, uns die Schadenabwicklung gegenüber dem Versicherer nach Kräften zu erleichtern. Insbesondere hat er sich unmittelbar nach Erhalt der Sendung von deren Zustand zu überzeugen und eventuelle Transportschäden unverzüglich von der zuständigen Stelle (Empfangsbahnhof, Zustellpostamt oder Spediteur) feststellen zu lassen und uns diese Information unverzüglich zu übermitteln. Sollte es zu Leistungskürzungen des Versicherers aufgrund unzureichender Mitwirkung des Bestellers bei der Schadensfeststellung und -abwicklung kommen, sind wir berechtigt, ihn mit den Leistungskürzungen des Versicherers zu belasten.
    7. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich ihre Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Gleiches gilt, wenn dieser bei Abrufaufträgen die Ware nicht fristgerecht abruft.
  • § 8. Abnahme, freiwillige Warenrücknahme

    1. Angelieferte – auch mangelhafte – Gegenstände muss der Besteller entgegennehmen. Verweigert er dies unter Hinweis auf angebliche Mängel, kann er keine Schadenersatzansprüche Daraus herleiten, dass er sie nicht nutzen konnte. Er trägt insofern auch die Gefahr einer weiteren Verschlechterung. Seine Rechte bei Mängeln bleiben unberührt. Die Entgegennahme der Liefergegenstände in diesem Fall ist unabhängig davon, ob die Ware im Rechtssinne abgenommen wird (§ 640 BGB) oder nicht.
    2. Soweit gelieferte Gegenstände ohne Vorbehalt in Betrieb genommen werden, gilt dies als Abnahme, unabhängig davon, ob unsererseits noch Lieferungen oder sonstige Leistungen, insbesondere Montagearbeiten zu er bringen sind.
    3. Erklären wir uns auf Wunsch des Bestellers ausnahmsweise freiwillig und ohne Rechtspflicht vorab schriftlich dazu bereit, bereits gelieferte Ware ganz oder teilweise zurückzunehmen, so gilt: Es werden nur solche Waren zurückgenommen, die sich original verpackt in kompletten Verpackungseinheiten befinden, technisch und optisch in einwandfreiem Zustand sind, mit Lieferschein versehen sind und frei Haus vom Besteller bei uns angeliefert werden. Nach entsprechendem Eingang der Waren bei uns erhält der Besteller dann eine Warengutschrift abzgl. 25 % Wiedereinlagerungskostenpauschale (vom Warenwert).
  • § 9. Zahlungsbedingungen

    1. Unsere Rechnungen sind zu zahlen wie vereinbart im Angebot und Auftragsbestätigung (Datum des Zahlungseingangs).
    2. Andere Zahlungsmittel als Bargeld oder Überweisungen auf die in der Rechnung angegebenen Konten nehmen wir nur erfüllungshalber an, dies gilt insbesondere für Wechsel oder Schecks. Alle Zahlungen sind für uns spesenfrei zu leisten. Bank-, Diskont- und Einzugsspesen trägt der Besteller. Wechselzahlungen bedürfen der vorherigen Vereinbarung. Ein Skontoabzug für Zahlungen mittels Wechsel wird nicht gewährt. Die Hingabe von Wechsel und Schecks als solche gilt nicht als Begleichung fälliger Forderungen.
    3. Bei schuldhafter Nichtzahlung nach Fälligkeit können wir ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz als Vertragsstrafe vom Besteller fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzögerungsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Sobald die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches wegen Verzögerung vorliegen, regeln sich unsere Ansprüche nach § 11 dieser AGB.
    4. Der Besteller kann wegen einer Gegenforderung, die nicht unstreitig ist oder nicht von uns anerkannt ist oder nicht rechtskräftig festgestellt ist, weder Zahlungen zurückhalten, noch mit Zahlungspflichten aufrechnen.
    5. Ist der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden Wechsel oder Schecks nicht pünktlich eingelöst oder wird nach Vertragsschluss eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Abnehmers uns bekannt, unabhängig davon, ob die Vermögensverschlechterung vor oder nach Vertragsschluss eintritt, so können wir nach unserer Wahl entweder Vorauszahlung hinsichtlich der Preise aller noch nicht von uns erbrachten Lieferungen einschließlich der Wechselforderungen oder Sicherheitsleistung bezüglich dieser Ansprüche verlangen. Bevor diese Verlangen nicht erfüllt sind, sind wir zur weiterer Lieferung aus laufenden Verträgen nicht verpflichtet.
    6. Jede Teilieferung ist ein besonderes Geschäft.
    7. Teilzahlungen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  • § 10. Eigentumsvorbehalt

    1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand so lange vor, bis der Besteller sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns bezahlt hat (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Somit sichert das vorbehaltene Eigentum an dem Liefergegenstand auch Forderungen gegen den Besteller aus Verträgen, die sich nicht auf den Liefergegenstand beziehen. Der Besteller verwahrt das Sicherungseigentum für uns.
    2. Sollte der erweiterte Eigentumsvorbehalt aufgrund widersprechender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers nicht Vertragsinhalt geworden sein, so erfolgt hilfsweise die Lieferung unter einfachem Eigentumsvorbehalt.
    3. Der Besteller darf den Liefergegenstand nur in regelmäßigem Geschäftsverkehr veräußern, sofern er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. In diesen Fällen ist die Weiterveräußerung unzulässig.
    4. Der Besteller tritt schon mit Abschluss des Kaufvertrages zwischen ihm und uns die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigem Rechtsgrunde zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer bezüglich des Vertragsgegenstandes mit allen Nebenrechten sicherungshalber in der Höhe an uns ab, die prozentual dem Wert unseres Vertragsgegenstandes entspricht. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung so lange berechtigt, als er sich uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen insgesamt eingestellt hat.
    5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte über den Vorbehaltsgegenstand hat der Besteller uns unverzüglich unter Beifügung aller Unterlagen (Pfändungsprotokolle, etc.) schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
    6. Wir können verlangen, dass der Besteller die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und uns alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug der abgetretenen Forderungen nötig sind.
    7. Werden Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware oder der Ware, an der wir Miteigentum haben, in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Besteller uns schon jetzt seinen Zahlungsanspruch in Höhe des jeweiligen und des anerkannten Saldos ab und zwar in Höhe unserer Forderungen gegen den Besteller.
    8. Der Besteller ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts Die Ware pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Erforderliche Reparaturen sind sofort durch uns – abgesehen von Notfällen – auf Kosten des Bestellers durchzuführen. Wir übernehmen die Kosten dieser Reparaturen insoweit, als wir im Rahmen der Gewährleistungsbestimmungen dieser AGB zu Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen verpflichtet sind.
    9. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl und Beschädigungen aller Art, insbesondere durch Feuer oder Wasser, ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern nicht der Besteller den Abschluss einer solchen Versicherung nachweist.
    10. Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 15 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
    11. Die Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Gegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.
    12. Wird die Vorbehaltsware durch die Verbindung mit einem Grundstück dessen wesentlicher Bestandteil, so ist der Besteller verpflichtet, uns die Besichtigung des Grundstücks und dessen Betreten zu gestatten, seine Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer uns abzutreten bzw., falls er selbst Grundstückseigentümer ist, andere gleichwertige Sicherungsrechte zu gewähren. Tritt eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein, so sind wir mit Einverständnis des Grundstückseigentümers oder Vermieters berechtigt, in die Rechtsstellung des Bestellers diesem gegenüber einzutreten.
    13. Die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Sicherungseigentum bedeutet noch nicht den Rücktritt vom Vertrag.
  • § 11. Verzug des Bestellers

    1. Nimmt der Besteller die Ware aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes zum vereinbarten Liefertermin bzw. Ablauf der vereinbarten Lieferfrist nicht ab, können wir Ersatz unserer dadurch entstandenen Mehraufwendungen verlangen.
    2. Im Falle des Verzuges des Bestellers sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, eine Verzinsung der Summe, mit der der Besteller in Verzug ist, mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern.
    3. Sind wir berechtigt Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, so können wir, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % unseres Preises als Schadensersatz fordern, wenn nicht der Besteller nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
  • § 12. Ansprüche aufgrund von Mängeln

    1. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vor liegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Nachlieferung berechtigt. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
    2. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den kaufmännischen Besteller setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchung und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sonstige Unternehmer müssen binnen 14 Tagen nach Erhalt der Waren uns offensichtliche Mängel mitteilen, andernfalls die Mängelansprüche des Bestellers entfallen. Etwaige Rügen haben unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen.
    3. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, so lange der Besteller nicht allen seinen Zahlungspflichten mit Ausnahme eines Betrages, der dem Minderungsbetrag bezüglich der Mangelhaften Ware entspricht, nachgekommen ist. In diesem Fall ist der Besteller zur Vorauszahlung nur verpflichtet, wenn wir unsere Mängelhaftung im Rahmen dieser AGB ihm gegenüber schriftlich bestätigt haben.
    4. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung durch uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt. Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen.
    5. Wir können den Besteller mit den Mehrkosten der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten belasten, soweit sich die Aufwendungen durch Verbringen der Lieferware an einen anderen Ort als an die Lieferadresse erhöhen, es sei denn, die Verbringung erfolgt bestimmungsgemäß nach dem im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch.
    6. Rückgriffs ansprüche des Bestellers bei Verbrauchsgüterkauf (§ 478 BGB) sind im Hinblick auf Vereinbarungen des Bestellers mit seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche der Abnehmer hinausgehen, insoweit ausgeschlossen. Der Besteller hat uns so rechtzeitig über die Mängelansprüche seiner Abnehmer zu informieren, dass wir in der Lage sind, nach unserer Wahl die Ansprüche des Abnehmers anstelle des Bestellers zu erfüllen.
    7. Gehört zu unseren Vertragspflichten auch die Montage des Liefergegenstandes, so wird nach deren Abschluss ein Abnahmeprotokoll gefertigt, das vom Besteller zu unterzeichnen ist. Darin sind die Mängel festzuhalten, die dem Besteller zu diesem Zeitpunkt bekannt oder die offensichtlich sind. Werden diese Mängel nicht protokolliert, gilt unsere Leistung insofern als mangelfrei abgenommen.
    8. Für Ersatzleistungen und Nachbesserungen gelten die gleichen Gewährleistungsbedingungen wie für die ursprünglich gelieferte Sache.
    9. Mängelansprüche verjähren nach 1 Jahr ab Gefahrübergang, es sei denn, wir hätten die Mängel grob fahrlässig bzw. vorsätzlich verursacht oder arglistig verschwiegen. Dies gilt auch für etwaige von uns abgegebene oder uns bindende Garantien, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffs Anspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt, gleiches gilt für längere gesetzliche Verjährungsfristen, wie für die Erstellung von Bauwerken oder der Lieferung von Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Diese Verjährungsfristen gelten auch für Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Bedarf es aufgrund mangelhafter Lieferung einer Nacherfüllung, so wird die Verjährung bis zur Nacherfüllung nur gehemmt und nicht erneut in Lauf gesetzt.
    10. Bevor der Besteller weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist uns zunächst Gelegenheit zu einer Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit wir keine anders lautende Garantie abgegeben haben. Schlägt die Nacherfüllung trotz wenigstens zweimaligem Nacherfüllungsversuch fehl, verweigern wir die Nacherfüllung oder ist die Nacherfüllung nicht möglich oder dem Besteller unzumutbar, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern). Für die Geltendmachung von Schadens- und Aufwendungsersatz gilt § 13 dieser Bedingungen.
    11. Für Ansprüche wegen Rechtsmängeln gilt im Übrigen zusätzlich: Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir lediglich verpflichtet, die Lieferung im Lande der Lieferadresse frei von Rechten Dritter zu erbringen. Im Falle einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter können wir nach unserer Wahl entweder auf unsere Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und dem Besteller übertragen, oder die gelieferte Ware so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die gelieferte Ware austauschen, soweit jeweils hierdurch die vereinbarte und vorausgesetzte Nutzung der gelieferten Ware nicht beeinträchtigt wird. Ist uns dies nicht möglich oder verweigern wir die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt § 13 dieser Bedingungen.
    12. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
    13. Werden Auswahlmuster dem Besteller zur Prüfung zugesandt, so haften wir nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Auswahlmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird.
    14. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  • § 13. Schadensersatz/Aufwendungsersatz

    1. Die Geltendmachung von Schadensersatz oder Aufwendungsersatz (im folgenden „Schadensersatz’’) wegen Mängeln der gelieferten Ware (Mängelansprüche) ist ausgeschlossen, soweit wir eine Nacherfüllung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht durchführen können. Die Geltendmachung von Schadensersatz für Mangel- und für Mangelfolgeschäden, die auf der Lieferung von mangelbehafteter Ware beruhen, setzt grundsätzlich voraus, dass wir den Mangel vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch eine fahrlässige erhebliche Pflichtverletzung verschuldet haben, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Schadensersatz für eine Verletzung einer von uns oder für uns abgegebenen Haltbarkeitsgarantie (§ 443 Abs. 2 BGB).
    2. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche („Schadensersatzansprüche’’) des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem und im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, aus Verschulden vor oder bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie) oder bei unserer fahrlässigen erheblichen Pflichtverletzung. In keinem Fall haften wir über die gesetzlichen Ansprüche hinaus. Im Falle unserer einfachen Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt. Änderungen der Beweislast sind mit diesen Regelungen in Ziffern 1 und 2 nicht verbunden.
    3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
    4. Die Verjährung der Ansprüche zwischen Lieferant und Besteller richtet sich nach § 12 Ziff. 9, soweit nicht Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 ff BGB oder dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind. Diese Verjährung gilt insbesondere auch für Mangelfolgeschäden.
    5. Für Schäden, die auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Eigenmontage bzw. Inbetriebnahme, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung – insbesondere übermäßiger Beanspruchung – ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, unsachgemäßer oder ohne unsere Genehmigung durchgeführten Änderungen oder Instandsetzungen beruhen, übernehmen wir keine Haftung.
    6. Für die Erteilung eventuell erforderlicher öffentlich rechtlicher Genehmigungen und die Erfüllung von Immissionsvorschriften haften wir nicht. Das gilt nicht, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften bzw. die Erbringung öffentlich rechtlicher Genehmigungen durch uns einzelvertraglich vereinbart worden ist.
  • 14. Gerichtsstand und Erfüllungsort

    1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist 86381 Krumbach.
    2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Krumbach, oder der Sitz des Bestellers oder – bei Auslandslieferung – die Hauptstadt des Sitzlandes des Bestellers. Dasselbe gilt, wenn Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Dies gilt auch für Streitigkeiten aus Wechsel und Scheck.
    3. Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Abkommens zum Internationalen Warenkauf.

Lehnen Sie sich zurück und genießen Sie eine Oase des Friedens, die von uns geschaffen wurde! Unser Team findet auch die perfekte Lösung für Ihr Traumhaus - individuell, stilvoll und modern. Erleben Sie innovative Materialien und unbegrenzte Möglichkeiten individuellen Designs.


Copyright © 2024 Sunsigu